Erbvorbezug & Schenkung

Sie möchten schon zu Lebzeiten Vermögen weitergeben. Dabei stellt sich die Frage, wie sich die Übertragung auf Ihre eigene Absicherung und die spätere Erbteilung auswirkt.

Eine finanzielle Unterstützung für ein Kind, die Übertragung einer Immobilie oder eine grössere Schenkung kann vieles erleichtern. Ohne klare Vereinbarung entstehen später jedoch schnell unterschiedliche Erwartungen. Ich unterstütze Sie dabei, Zweck, Umfang und Bedingungen der Übertragung rechtlich einzuordnen.

Besonders wichtig ist die spätere Behandlung im Nachlass. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Erben lebzeitige Zuwendungen bei der Erbteilung ausgleichen. Das bedeutet, dass die Zuwendung bei der Verteilung rechnerisch berücksichtigt wird. Wir klären, ob eine Ausgleichungspflicht besteht und welche Anordnungen Sie dazu treffen können.

Eine Befreiung von der Ausgleichung löst nicht jede Pflichtteilsfrage. Auch Schenkungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche anderer Erben auslösen. Ich prüfe deshalb sowohl die beabsichtigte Begünstigung als auch mögliche spätere Konflikte.

Bei Immobilien und grösseren Vermögenswerten kommt es zudem auf Bewertung, Formvorschriften und Ihre eigene finanzielle Sicherheit an. Meine rechtliche und ökonomische Expertise hilft, diese Punkte zusammen zu betrachten. Mögliche Steuerfolgen beziehen wir als zusätzlichen Klärungspunkt ein.

Häufige Fragen zu Erbvorbezug und Schenkung

Was ist der Unterschied zwischen einem Erbvorbezug und einer Schenkung?

Ein Erbvorbezug bezeichnet typischerweise eine lebzeitige Zuwendung, die auf den späteren Erbteil angerechnet werden soll. Bei einer Schenkung steht die unentgeltliche Übertragung im Vordergrund. Ob später eine Ausgleichung erfolgen muss, richtet sich aber nicht allein nach der Bezeichnung, sondern auch nach dem Gesetz und den getroffenen Anordnungen.

Nein. Entscheidend sind insbesondere Art und Zweck der Zuwendung sowie Ihre Anordnungen. Für bestimmte Zuwendungen an Nachkommen sieht das Gesetz grundsätzlich eine Ausgleichung vor, sofern Sie nicht ausdrücklich etwas anderes verfügen. Übliche Gelegenheitsgeschenke fallen grundsätzlich nicht darunter.

Eine ausdrückliche Befreiung ist grundsätzlich möglich. Sie sollten diese klar dokumentieren und auf die konkrete Zuwendung abstimmen. Pflichtteilsrechte anderer Erben bleiben jedoch zu prüfen, da eine Befreiung von der Ausgleichung einen möglichen Herabsetzungsanspruch nicht automatisch ausschliesst.

lic. iur. Oliver Wittibschlager
lic. iur. Oliver Wittibschlager

Ich unterstütze Sie in St. Gallen im Schweizer Erbrecht. Mit 29 Jahren Erfahrung und ökonomischer Expertise mache ich rechtliche Möglichkeiten und ihre finanziellen Folgen für Sie verständlich.

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