Pflichtteil & Enterbung

Sie möchten jemanden stärker begünstigen oder befürchten, beim Erbe zu kurz zu kommen. Pflichtteile setzen der Nachlassgestaltung Grenzen und können eigene Ansprüche begründen.

Der Pflichtteil sichert bestimmten Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass. Nach geltendem Schweizer Recht sind Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner pflichtteilsgeschützt. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.

Über die verfügbare Quote können Sie grundsätzlich frei verfügen. Wie gross dieser Anteil ist, hängt von Ihrer Familiensituation ab. Ich berechne die gesetzlichen Erb- und Pflichtteile und prüfe, welchen Spielraum Sie bei der Begünstigung einzelner Personen haben.

Eine vollständige Enterbung eines pflichtteilsgeschützten Erben setzt besondere gesetzliche Gründe voraus. Ein zerrüttetes Verhältnis oder ein abgebrochener Kontakt genügt für sich allein nicht. Ich prüfe die Umstände und erläutere, welche Anforderungen an die Begründung und den Nachweis bestehen.

Wenn eine Verfügung oder eine lebzeitige Zuwendung Ihren Pflichtteil verletzt, kann ein Herabsetzungsanspruch bestehen. Damit können Sie verlangen, dass die betreffende Begünstigung im erforderlichen Umfang gekürzt wird. Ich prüfe Berechnung, Beweislage und Fristen und unterstütze Sie bei der aussergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung.

Häufige Fragen zu Pflichtteil und Enterbung

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Für Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner beträgt der Pflichtteil jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Die konkrete Quote hängt davon ab, welche Angehörigen neben Ihnen erbberechtigt sind. Für Todesfälle vor dem 1. Januar 2023 kann die frühere Rechtslage massgeblich sein.

Ein Kontaktabbruch allein reicht in der Regel nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen. Eine Enterbung kommt insbesondere bei einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person sowie bei einer schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten in Betracht. Der gesetzliche Grund muss tatsächlich vorliegen und in der Verfügung angegeben sein.

Zunächst braucht es eine Prüfung der Erbenstellung, der Vermögenswerte und der relevanten Zuwendungen. Je nach Ergebnis kommt eine Einigung oder eine Herabsetzungsklage infrage. Lassen Sie die Fristen früh prüfen, da Ansprüche nicht unbegrenzt bestehen.

lic. iur. Oliver Wittibschlager
lic. iur. Oliver Wittibschlager

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